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Urschrift
lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.11.2014
Satzung
FC Germania 08 Wächtersbach e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der im Jahr 1908 gegründete Verein führt den Namen
„FC Germania 08 Wächtersbach e.V.“
Der Verein FC Germania 08 Wächtersbach mit Sitz in Wächtersbach verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau unter
Nr. 3471 eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Training mit und ohne Ball von Jugendlichen
- Teilnahme von Jugendlichen an Fußballspielen
- Lauf- und Balltraining von Senioren
- Teilnahme von Senioren an Meisterschaftsspielen
- Teilnahme von Senioren an Freundschaftsspielen
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Zahlung an Vorstandsmitglieder des Vereins
Vorstandmitgliedern des Vereins kann im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a. Ordentliche Mitglieder
b. Ehrenmitglieder
c. Jugendmitglieder (bis 18 Jahre)
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind,
die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die
Satzung des Vereins anerkennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche
Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste
erworben haben.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Jugendliche unter 18 Jahren müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die
schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines
Kalenderjahres zulässig ist und spätestens am 15. des Vormonats zu
erfolgen hat.
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
a. 1 Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist
und trotz nachfolgender schriftlicher Mahnung an die letzte dem
Verein bekannte Adresse des Mitglieds diese Rückstände nicht
bezahlt oder
b. sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber
nicht erfüllt.
4. durch Ausschluss (siehe § 12, Ziffer 2)
§ 9 Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an
Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes
mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben,
sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen bis zur Erfüllung, wenn ein Mitglied
länger als 6 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im
Rückstand bleibt.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten
Organe in allen Vereinsangelegenheiten und den Spielführern in den
betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich bis zum 31.03. des lfd. Geschäftsjahres
zu bezahlen und
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung ist
zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfes berechtigt,
Umlagen von den Mitgliedern zu erheben.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 12 Strafen
1. Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen
Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a. Verwarnung
b. Verweis
c. Geldbuße
d. Vereinsinterne Sperre
Die Strafen richten sich nach den Satzungen und Ordnungen des HFV.
2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und
zwar:
a. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b. wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den
Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen
auswirken und die im besonderen Masse die Belange des
Sports schädigen,
c. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der
Vereinsorgane und
d. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb
des Vereins.
Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied
unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt
werden kann, entscheidet der Vorstand. Zum Ausschluss genügt eine
einfache Mehrheit.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen
innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des
Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an dem vom Vorstand
innerhalb eines Monats einzuberufenden erweiterten Vorstand zu, dessen
Entscheidung endgültig ist.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der
Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die
Mitgliedschaft und ist das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände dem Vorstand abzugeben.
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den
Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
Sie ist oberstes Organ.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie
sollte spätestens bis 30.06. eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung
hat durch Aushang und schriftliche Einladung jedes ordentlichen-
und Ehrenmitgliedes mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen.
3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a. Jahresbericht des Vorstandes, des Hauptkassierers, des
Spielausschußvorsitzenden und des Jugendleiters.
b. Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Anträge (die spätestens 3 Tage vor dem Tage der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht
sein müssen).
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den
Vorstand einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins liegt
und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem
Viertel der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist dann spätesten 4 Wochen nach Eingang
des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss
aber eine Woche vorher erfolgen. Für außerordentliche
Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für
ordentliche Mitgliederversammlungen.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jugendmitglieder (§ 6 Abs.1c) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen zählen bei der
Feststellung der Anzahl der abgegebenen Stimmen nicht mit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein eingebrachter Antrag als abgelehnt.
Beschlusse von Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von
2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich
offen und durch Handaufheben. Eine schriftliche Abstimmung muss
dann erfolgen, wenn bei einem Wahlgang zwei oder mehrere
Kandidaten zur Wahl stehen. Die schriftliche Abstimmung hat durch
Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der
Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt
werden, wenn ihre Zustimmung hierzu schriftlich vorliegt. Vor jeder
Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, durch die
Mitgliederversammlung zu bestellen, der die Aufgabe hat, die
Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Die Gültigkeit der Wahl ist
von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem
Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 15 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Personen. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt der Geschäftsverteilungsplan, der vom Vorstand beschlossen wird. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Personen in diesem Absatz. Jeweils zwei sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
2. Zur Unterstützung des Vorstandes werden folgende Personen, die nicht Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 sind, gewählt:
- Mindestens zwei Mitglieder für den Spielausschuss
- Mindestens zwei Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss
- Stellvertretender Jugendleiter
- Schiedsrichterbeauftragter
- Mindestens zwei Mitglieder für das Präsidium
- Jugendausschuss
- Platzwart
Ehrenvorsitzende gehören automatisch zum Vorstand nach Absatz 2.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle
2 Jahre neu gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des
Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere
Personen vertreten lassen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die
Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich
zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben
müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach
genehmigt sein. Ausgaben, die ihrer Höhe nach nicht festgestellt
werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
5. Der Vorstand soll mindestens monatlich einmal zusammenkommen
und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen
herbeizuführen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand
aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder ergänzen.
§ 16 Kassenprüfer
Den 2 Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung
gewählt werden, obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses auf
Vollständigkeit der Belege und Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnungen.
§ 17 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse
einsetzen, die nach seinen Anweisungen die ihnen übertragenen Aufgaben
zu erfüllen haben.
§ 18 Sportabteilungen/Spielausschuss
Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in
besonderen Abteilungen zusammengefasst. Dem Abteilungsleiter obliegt
die sportliche und technische Leitung seiner Abteilung. Er kann andere
Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. Oberstes Gremium ist der
Spielausschuss. Er sollte aus mindestens 3 Mitgliedern und der sportlichen Leitung bestehen. Der Spielausschussvorsitzende sowie die Mitglieder des Spielausschusses
werden in der Mitgliederversammlung neu gewählt.
§ 19 Jugendabteilung
Die Jugendabteilung wird von einem Vereinsjugendleiter geleitet. Jede
Jugendmannschaft hat einen Betreuer, der in der Mitgliederversammlung
vom Jugendleiter vorgeschlagen wird und der Bestätigung bedarf.
Bei Ausscheiden eines Jugendausschussmitgliedes kann der Jugendleiter
ein neues Mitglied benennen, dies bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 20 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes
kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder
dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der
Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar
nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter
Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller
Verbindlichkeiten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen
an die Stadt Wächtersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 29.11.2014 in Kraft
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.06.2011 außer Kraft.
Wächtersbach, den 29.11.2014
Der geschäftsführende Vorstand:
Hans-Günther Müller-Lewerenz
Günter Magnon
Silke Ehmer
Norbert Hahn
Horst Schneeweis
Michael Dworschak
Manfred Magnon