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Urschrift

lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.11.2014

Satzung

FC Germania 08 Wächtersbach e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der im Jahr 1908 gegründete Verein führt den Namen

„FC Germania 08 Wächtersbach e.V.“

Der Verein FC Germania 08 Wächtersbach mit Sitz in Wächtersbach verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau unter

Nr. 3471 eingetragen.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Training mit und ohne Ball von Jugendlichen
  2. Teilnahme von Jugendlichen an Fußballspielen
  3. Lauf- und Balltraining von Senioren
  4. Teilnahme von Senioren an Meisterschaftsspielen
  5. Teilnahme von Senioren an Freundschaftsspielen

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Zahlung an Vorstandsmitglieder des Vereins

Vorstandmitgliedern des Vereins kann im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

1.    Der Verein hat

a.    Ordentliche Mitglieder

b.    Ehrenmitglieder

c.    Jugendmitglieder (bis 18 Jahre)

2.    Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind,

      die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die

      Satzung des Vereins anerkennen.

3.    Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche

      Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste

      erworben haben.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der

Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt

werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Jugendliche unter 18 Jahren müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die

schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.    durch Tod

2.    durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines

Kalenderjahres zulässig ist und spätestens am 15. des Vormonats zu

erfolgen hat.

3.    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

a.    1 Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist

und trotz nachfolgender schriftlicher Mahnung an die letzte dem

Verein bekannte Adresse des Mitglieds diese Rückstände nicht

bezahlt oder

b.    sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber

nicht erfüllt.

4.    durch Ausschluss (siehe § 12, Ziffer 2)

 

§ 9 Mitgliedschaftsrechte

1.    Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den

      Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an

      Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes

      mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben,

      sind sie auch wählbar.

2.    Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der

      Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3.    Die Mitgliedschaftsrechte ruhen bis zur Erfüllung, wenn ein Mitglied

      länger als 6 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im

      Rückstand bleibt.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1.    den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

2.    den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten

Organe in allen Vereinsangelegenheiten und den Spielführern in den

betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,

3.    die Beiträge pünktlich bis zum 31.03. des lfd. Geschäftsjahres

zu bezahlen und

4.    das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

1.    Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen

Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung ist

zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfes berechtigt,

Umlagen von den Mitgliedern zu erheben.

2.    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

           

§ 12 Strafen

1.    Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen

      Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a.    Verwarnung

b.    Verweis

c.    Geldbuße

d.    Vereinsinterne Sperre

Die Strafen richten sich nach den Satzungen und Ordnungen des HFV.

2.    Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und

      zwar:

a.    bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,

b.    wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den

Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen

auswirken und die im besonderen Masse die Belange des

Sports schädigen,

c.    wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der

Vereinsorgane und

d.    wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb

des Vereins.

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied

unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt

werden kann, entscheidet der Vorstand. Zum Ausschluss genügt eine

einfache Mehrheit.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen

innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des

Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an dem vom Vorstand

innerhalb eines Monats einzuberufenden erweiterten Vorstand zu, dessen

Entscheidung endgültig ist.

Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der

Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die

Mitgliedschaft und ist das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände dem Vorstand abzugeben.

§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.    die Mitgliederversammlung

2.    der Vorstand

§ 14 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den

Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und

Ehrenmitglieder.

Sie ist oberstes Organ.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie

      sollte spätestens bis 30.06. eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung

hat durch Aushang und schriftliche Einladung jedes ordentlichen-

und Ehrenmitgliedes mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen.

3.    Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a.    Jahresbericht des Vorstandes, des Hauptkassierers, des

Spielausschußvorsitzenden und des Jugendleiters.

      b.    Bericht der Kassenprüfer

c.    Entlastung des Vorstandes

d.    Anträge (die spätestens 3 Tage vor dem Tage der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht

sein müssen).

4.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den

Vorstand einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins liegt

und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem

Viertel der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche

Mitgliederversammlung ist dann spätesten 4 Wochen nach Eingang

des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss

aber eine Woche vorher erfolgen. Für außerordentliche

Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für

ordentliche Mitgliederversammlungen.

5.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Jugendmitglieder (§ 6 Abs.1c) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse

werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen zählen bei der

Feststellung der Anzahl der abgegebenen Stimmen nicht mit. Bei

Stimmengleichheit gilt ein eingebrachter Antrag als abgelehnt.

Beschlusse von Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von

2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich

offen und durch Handaufheben. Eine schriftliche Abstimmung muss

dann erfolgen, wenn bei einem Wahlgang zwei oder mehrere

Kandidaten zur Wahl stehen. Die schriftliche Abstimmung hat durch

Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der

Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt

werden, wenn ihre Zustimmung hierzu schriftlich vorliegt. Vor jeder

Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, durch die

Mitgliederversammlung zu bestellen, der die Aufgabe hat, die

Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Die Gültigkeit der Wahl ist

von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem

Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 15 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Personen. Die Amtsinhaber       sollen Vereinsmitglied sein. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt der       Geschäftsverteilungsplan, der vom Vorstand beschlossen wird. Vorstand im Sinne    des § 26 BGB sind die Personen in diesem Absatz. Jeweils zwei sind     gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

           

2.    Zur Unterstützung des Vorstandes werden folgende Personen, die nicht Mitglieder   des Vorstandes nach Absatz 1 sind, gewählt:

  • Mindestens zwei Mitglieder für den Spielausschuss
  • Mindestens zwei Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss
  • Stellvertretender Jugendleiter
  • Schiedsrichterbeauftragter
  • Mindestens zwei Mitglieder für das Präsidium
  • Jugendausschuss
  • Platzwart

     

      Ehrenvorsitzende gehören automatisch zum Vorstand nach Absatz 2.

3.    Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle

2 Jahre neu gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer

Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des

Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere

Personen vertreten lassen.

4.    Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die

Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der

Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich

zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben

müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach

genehmigt sein. Ausgaben, die ihrer Höhe nach nicht festgestellt

werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.

5.    Der Vorstand soll mindestens monatlich einmal zusammenkommen

und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder

anwesend sind. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen

herbeizuführen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand

aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder ergänzen.

§ 16 Kassenprüfer

Den 2 Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung

gewählt werden, obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses auf

Vollständigkeit der Belege und Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnungen.

§ 17 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse

einsetzen, die nach seinen Anweisungen die ihnen übertragenen Aufgaben

zu erfüllen haben.

§ 18 Sportabteilungen/Spielausschuss

Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in

besonderen Abteilungen zusammengefasst. Dem Abteilungsleiter obliegt

die sportliche und technische Leitung seiner Abteilung. Er kann andere

Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. Oberstes Gremium ist der

Spielausschuss. Er sollte aus mindestens 3 Mitgliedern und der sportlichen Leitung bestehen. Der Spielausschussvorsitzende sowie die Mitglieder des Spielausschusses

werden in der Mitgliederversammlung neu gewählt.

 

§ 19 Jugendabteilung

Die Jugendabteilung wird von einem Vereinsjugendleiter geleitet. Jede

Jugendmannschaft hat einen Betreuer, der in der Mitgliederversammlung

vom Jugendleiter vorgeschlagen wird und der Bestätigung bedarf.

Bei Ausscheiden eines Jugendausschussmitgliedes kann der Jugendleiter

ein neues Mitglied benennen, dies bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 20 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes

kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder

dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der

Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar

nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter

Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller

Verbindlichkeiten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

bisherigen Zweckes fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen

an die Stadt Wächtersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 29.11.2014 in Kraft

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.06.2011 außer Kraft.

Wächtersbach, den 29.11.2014

Der geschäftsführende Vorstand:

 

Hans-Günther Müller-Lewerenz

 

 

 

Günter Magnon

 

 

 

 

Silke Ehmer

 

 

 

 

Norbert Hahn

 

 

 

 

Horst Schneeweis

 

 

 

 

Michael Dworschak

 

 

 

 

Manfred Magnon

 

Ergebnisse und Tabellen

Saison 2019/2020

1. Mannschaft

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